Jugendsatzung in der Fassung vom Mai 2007

DSC Hanseat – Jugendordnung

Diese Jugendordnung wird vom Vorstand des DSC Hanseat erlassen, um den Rahmen der Selbstverwaltung der Jugendabteilung innerhalb des Gesamtvereins zu definieren.

§ 1 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugend-Abteilung sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins, die in den Jugend-Mannschaften des Vereins aktiv sind, sowie alle Mitglieder des Vereins, die als Funktionsträger, Trainer, Betreuer o.ä. im Jugendbereich tätig sind.

§ 2 Selbstverwaltung
Die Jugend-Abteilung verwaltet ihre Angelegenheiten innerhalb des durch diese Jugendordnung bestimmten Rahmens selbstständig. Für die Erledigung dieser Angelegenheiten stehen der Jugend-Abteilung 75 % der durch die Mitglieder der Jugendfußballabteilung erbrachten Mitgliedsbeiträge zur Verfügung. Die Verwendung der Mittel hat so zu erfolgen, dass sie sich im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen der Gemeinnützigkeit befindet.

§ 3 Organe
Organe der Jugend-Abteilung sind
a. die Jugendversammlung
b, der Jugendvorstand

§ 4 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend-Abteilung. Stimmberechtigt in der Jugendversammlung sind alle Mitglieder der Jugend-Abteilung gemäß § 1, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt insbesondere
a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Jugendvorstandes
b. die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
c. die Nominierung der Mitglieder des Jugendvorstands
d. die Beschlussfassung über Anträge.
Der Jugendvorstand hat das Recht, jederzeit eine Jugendversammlung einzuberufen und ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung eine Jugendversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist zur Jugendversammlung beträgt 4 Wochen, die Einladung erfolgt schriftlich. Anträge an die Jugendversammlung müssen dem Jugendvorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingereicht werden. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der Jugend-Abteilung. Er wird auf Vorschlag der Jugendversammlung vom Vorstand des Gesamtvereins für jeweils 1 Jahr ernannt.
Er setzt sich zusammen aus
a. dem Jugend-Obmann
b. dem stellvertretenden Jugend-Obmann
c. dem Kassenwart
Dem Jugendvorstand obliegt insbesondere
a. die Organisation und Durchführung des Trainings und Spielbetriebs
b. die Durchführung von Turnieren und anderen sportlichen Veranstaltungen
c. die Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung der Jugend-Abteilung
d. die Mitglieder- und Passverwaltung der Jugend-Abteilung
e. die Führung der Kasse der Jugend-Abteilung gemäß § 2 dieser Ordnung
f. die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Gesamtverein, anderen Vereinen und den Sportverbänden

§ 6 Kontrolle der Kassenführung
Die Ordnungsgemässheit der Kassenführung wird jeweils im Vorfeld der Jahres-Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durch die von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestimmten Rechnungsprüfer sowie den Schatzmeister des Gesamtvereins geprüft.

§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Jugendordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Vorstand des DSC Hanseat in Kraft. Sollte der Vorstand des DSC Hanseat wesentliche Bestimmungen dieser Jugendordnung gegen den mehrheitlichen Beschluss der Jugendversammlung ändern, so erteilt der DSC Hanseat schon jetzt allen Freigabe-Begehren von Jugend-Spielern im Gefolge solcher Änderungen der Jugendordnung seine Zustimmung.

Im Mai 2007

Satzung des DSC Hanseat Fassung v. 22.11.2010