Jugendsatzung in der Fassung vom Mai 2007
DSC Hanseat – Jugendordnung
Diese Jugendordnung wird vom Vorstand des DSC Hanseat erlassen, um den Rahmen der Selbstverwaltung der Jugendabteilung innerhalb des Gesamtvereins zu definieren.
§ 1 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugend-Abteilung sind alle jugendlichen Mitglieder des
Vereins, die in den Jugend-Mannschaften des Vereins aktiv sind, sowie alle
Mitglieder des Vereins, die als Funktionsträger, Trainer, Betreuer o.ä. im
Jugendbereich tätig sind.
§ 2 Selbstverwaltung
Die Jugend-Abteilung verwaltet ihre Angelegenheiten innerhalb des durch
diese Jugendordnung bestimmten Rahmens selbstständig. Für die Erledigung dieser
Angelegenheiten stehen der Jugend-Abteilung 75 % der durch die Mitglieder der Jugendfußballabteilung erbrachten Mitgliedsbeiträge zur Verfügung. Die
Verwendung der Mittel hat so zu erfolgen, dass sie sich im Einklang mit den
gesetzlichen Anforderungen der Gemeinnützigkeit befindet.
§ 3 Organe
Organe der Jugend-Abteilung sind
a. die Jugendversammlung
b, der Jugendvorstand
§ 4 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend-Abteilung. Stimmberechtigt in der Jugendversammlung sind alle Mitglieder der Jugend-Abteilung gemäß § 1, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt
insbesondere
a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Jugendvorstandes
b. die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
c. die Nominierung der Mitglieder des Jugendvorstands
d. die Beschlussfassung über Anträge.
Der Jugendvorstand hat das Recht, jederzeit eine Jugendversammlung einzuberufen
und ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von 20 % der stimmberechtigten
Mitglieder der Jugendversammlung eine Jugendversammlung einzuberufen. Die
Einladungsfrist zur Jugendversammlung beträgt 4 Wochen, die Einladung erfolgt
schriftlich. Anträge an die Jugendversammlung müssen dem Jugendvorstand mit
einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingereicht werden. Die Jugendversammlung
ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der Jugend-Abteilung. Er wird auf
Vorschlag der Jugendversammlung vom Vorstand des Gesamtvereins für jeweils 1
Jahr ernannt.
Er setzt sich zusammen aus
a. dem Jugend-Obmann
b. dem stellvertretenden Jugend-Obmann
c. dem Kassenwart
Dem Jugendvorstand obliegt insbesondere
a. die Organisation
und Durchführung des Trainings und Spielbetriebs
b. die Durchführung von Turnieren und anderen sportlichen Veranstaltungen
c. die Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung der Jugend-Abteilung
d. die Mitglieder- und Passverwaltung der Jugend-Abteilung
e. die Führung der Kasse der Jugend-Abteilung gemäß § 2 dieser Ordnung
f. die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Gesamtverein, anderen Vereinen
und den Sportverbänden
§ 6 Kontrolle der Kassenführung
Die Ordnungsgemässheit der Kassenführung wird jeweils im Vorfeld der
Jahres-Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durch die von der
Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestimmten Rechnungsprüfer sowie den
Schatzmeister des Gesamtvereins geprüft.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Jugendordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Vorstand des DSC
Hanseat in Kraft. Sollte der Vorstand des DSC Hanseat wesentliche Bestimmungen
dieser Jugendordnung gegen den mehrheitlichen Beschluss der Jugendversammlung
ändern, so erteilt der DSC Hanseat schon jetzt allen Freigabe-Begehren von
Jugend-Spielern im Gefolge solcher Änderungen der Jugendordnung seine
Zustimmung.
Im Mai 2007
Satzung des DSC Hanseat Fassung v. 22.11.2010